Entgeld der SBV bei Versetzung (Allgemeines)

Hendrik1, Niedersachsen, Monday, 06.05.2019, 15:34 (vor 1817 Tagen) @ ussibier

Moin Moin Ussibier,

die Sache ist die Du hast den Versetzungs, Abordungsschutz wie der Betriebsrat, daher bitte dieses im Betriebsverfassungsgesetz nachlesen, ob Du überhaupt versetzt werden darfst, oder ggf. als eine der zwei Kollegen/innen dableiben musst.

Hinzu kommt ein Part, den du noch übersehen hast: § 178.2 Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Belangen die einen Schwerbehinderten betreffen, unverzüglich und umfassend zu informieren und vor einer Entscheidung anzuhören. Falls Du selber schwerbehindert bist, oder andere Beschäftigte der Abteilung schwerbehindert sind, hätte der Arbeitgeber Dich informieren und anhören müssen.
Dieses ist offensichtlich auch nicht geschehen. Umfassend bedeutet hier, dass er die Gründe darlegen muss, wie er zur Personalauswahl gekommen ist.
Mit dem Punkt kannst Du erst mal Einsicht in die Gründe des Arbeitgebers bekommen. Der Arbeitgeber kann auch nicht erklären, dass dieses nicht geschehen ist, weil Du als Vertrauensperson selber betroffen bist. Nur Du selbst, nicht der Arbeitgeber kann Dich für verhindert erklären.
Zudem hättest Du dann immer noch die Möglichkeit, eine/n Stellvertreter/in mit dieser Aufgabe zu betrauen.

Herabgruppieren kann er Dich auch nicht einfach. Die SBV ist bei allen Kündigungen zu beteiligen, eine Kündigung ohne die Beteiligung ist nach § 178,2 unwirksam. Dieses gilt auch für Änderungskündigungen.

Inwieweit bei Tätigkeitsentfall ein Rechtsanspruch der SBV besteht, das alte Gehalt weiter zu bekommen, kann ich nicht rechtssicher beantworten. Die Frage ist meines Erachtens aber vielmehr, kann der Arbeitgeber Dich aufgrund des Versetzungsschutzes gegen diesen trotzdem versetzen. Damit kenne ich mich durch den öffentlichen Dienst aber zu wenig im Betriebsverfassungsgesetz aus.

Liebe Grüße

Hendrik


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