BAG: Keine Beschäftigungsgarantie für Menschen mit Schwerbehinderung (Allgemeines)

MatthiasNRW, Monday, 20.05.2019, 13:33 (vor 1801 Tagen) @ albarracin

Hallo,

gilt diese "Vorabprüfung der Weiterbeschäftigung" auch, wenn sie im Rahmen einer Sozialauswahl betroffen gewesen wären?

Na klar, sobald die Beschäftigung gefährdet ist gem. § 167 Abs. 1 SGB IX.

Das wurde mir wie erwähnt vom Integrationsamt so nie kommuniziert.

Abgesehen davon, daß es auch bei den IAs "solche und solche" gibt, sollte man das als SBV eigentlich wissen und einfordern. Aber wenn sich die SBV selbst keinen Kopf macht und der AG einleuchtend argumentiert, was soll dann das IA noch machen ?

§ 167 SGB IX verpflichtet ja auch nicht das Integrationsamt, sondern den Arbeitgeber ;)

Das Problem dürfte in der Regel (auch beim Prüfungsumfang des IAmts) darin liegen, dass keine freien AP ersichtlich sind, bzw. vom Beschäftigten, MAV oder SBV (genau diese Personen kennen doch das Unternehmen!) nicht genannt werden. Regelmäßig dürfte der Vortrag des Arbeitgebers dahingehend lauten, dass "keine alternativen Arbeitsplätze vorhanden" sind. Im Zusammenhang mit betriebsbedingten Kündigungen (z. B. aufgrund von Umstrukturierungen oder wirtschaflicher Schieflage) ist das auch nicht unbedingt komplett abwegig. Ich kann mir kaum vorstellen, dass irgendein IAmt den Hinweis auf eine freie Stelle ignorieren würde.

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Gruß
Matthias


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