K-SBV Zuständigkeit bei Krankheit der SBV ? (Allgemeines)

WoBi, Monday, 24.06.2019, 11:05 (vor 1769 Tagen) @ Nobi69

Hallo Nobi69,

die Aufgabenstellung einer Stufenvertretung ergibt sich aus § 180 Abs. 6 SGB IX:
"Die Gesamtschwerbehindertenvertretung vertritt die Interessen der schwerbehinderten Menschen in Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe oder Dienststellen des Arbeitgebers betreffen und von den Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe oder Dienststellen nicht geregelt werden können, sowie die Interessen der schwerbehinderten Menschen, die in einem Betrieb oder einer Dienststelle tätig sind, für die eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt ist; dies umfasst auch Verhandlungen und den Abschluss entsprechender Inklusionsvereinbarungen. Satz 1 gilt entsprechend für die Konzern-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung sowie für die Schwerbehindertenvertretung der obersten Dienstbehörde, wenn bei einer mehrstufigen Verwaltung Stufenvertretungen nicht gewählt sind. Die nach Satz 2 zuständige Schwerbehindertenvertretung ist auch in persönlichen Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen, über die eine übergeordnete Dienststelle entscheidet, zuständig; sie gibt der Schwerbehindertenvertretung der Dienststelle, die den schwerbehinderten Menschen beschäftigt, Gelegenheit zur Äußerung. Satz 3 gilt nicht in den Fällen, in denen der Personalrat der Beschäftigungsbehörde zu beteiligen ist."

Die GSBV ist kein "Vorgesetzter" der örtlichen SBV oder die KSBV ist kein "Vorgesetzter" der GSBV. Die Stufenvertretung ist nicht den anderen Interessenvertretungen "übergeordnet", noch weisungsberechtigt. Es ändert sich nur der jeweilige Ansprechpartner im Betrieb/Dienststelle, dem auf Augenhöhe zu begegnen ist. Es gibt keine Hierarchie, was die "Chefs" gerne hätten und gewohnt sind.

Bezüglich des Betriebes ohne eigene SBV (weil die Wahlvoraussetzungen nicht gegeben sind) ist zu differenzieren wie die organisatorische Anbindung an den Konzern erfolgt. Ist der SBV-lose Betrieb einem Betrieb mit einer GSBV zugeordnet, ist diese zuständig. Die KSBV wäre zuständig, wenn dieser SBV-lose Betrieb direkt dem Konzern zugeordnet wäre, als z.B. der KBR direkt zuständig wäre.

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Gruß
Wolfgang


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