Kündigungsschutz der Vertrauensperson bei Insolvenz (Kündigung)

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 01.07.2019, 11:26 (vor 1755 Tagen) @ Zeimana

Hallo,

die Vorschriften des § 172 Abs. 1Satz 1 und 3 SGB IX sowie § 15 Abs. 4 KSchG wirken sich nicht auf die geltenden Kündigungsfristen aus.
Selbst bei ordentlich unkündbaren AN muß grundsätzlich "eine der ordentl. Kündigungsfrist entspr. Auslauffrist" eingehalten werden (ErfK, Kiel, § 15 KSchG Rn 38). Dieser Grundsatz gilt nicht nur für Mandatsträger.

§ 172 SGB IX bestätigt ausdrücklich die Notwendigkeit der Zustimmung durch das IA auch bei Insolvenz bzw. Stilllegung.
Das Ermessen des IA ist zwar je nach Fallumständen "gebunden" bzw. stark eingeschränkt, trotzdem muß das IA zumindest das Vorliegen der Voraussetzungen "ohne Zweifel" festgestellt haben (Düwell in LPK-SGB IX, § 172 Rn 36).

Sollten sich die Umstände ändern, so daß zB ein Betrieb doch ganz oder teilweise weitergeführt wird, können u. U. bereits erteilte Zustimmungen zu Kündigungen vom IA gem. § 44 Abs. 1 SGB X widerrufen werden (Düwell a.a.O, Rn 41).

--
&Tschüß

Wolfgang


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