Kündigungsschutz der Vertrauensperson bei Insolvenz (Kündigung)

WoBi, Monday, 01.07.2019, 11:58 (vor 1732 Tagen) @ Zeimana

Hallo Zeimana,

sorry für die flapsige erste Antwort am Wochenende in deiner ernsten Situation, die nur das Endstadium des „sinkenden Schiffts“ aus dem Blickwinkel der betrieblichen Interessensvertretung berücksichtigt hat.

Ob es so weit kommt oder bis es so weit ist, gibt es viele verschiedene Szenarien. Der erste öffentliche Schritt war die Einleitung des Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht. Gab es vor diesem Schritt Anzeichen oder Maßnahmen?
Als betriebliche Interessensvertreter habt ihr euch um die Arbeitnehmer zu kümmern. Denn ein Insolvenzverfahren befriedigt vorrangig Gläubigerforderungen. Steht Gehalt aus? Wird ggf. reduziert gearbeitet z.B. durch Abbau von Gleitzeitguthaben/Überstunden?

Wie du schreibst, ist Kurzarbeit bereits ein Thema und damit Leistungen der Agentur für Arbeit. Der BR müsste sich mit dem Thema Kurzarbeitergeld (KUG), Transferkurzarbeitergeld und Insolvenzgeld auseinandersetzen. Unser BR hat in einer Situation einer geringen Beschäftigung eine Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit abgeschlossen, die dazu geführt hat, dass das „eingesparte“ Geld für die Qualifikation der Kolleginnen und Kollegen verwendet worden ist, damit sie mit aktuellen Kenntnissen besser vermittelbar waren. Die Zeit der Nichtarbeit wurde für die berufliche Weiterqualifizierung genutzt. Hat sich kurz „Ku-Qal“ genannt.

Eine Aufgabe des BR ist, dass die Last auf alle Schultern verteilt wird und der Arbeitgeber nicht nur einzelne Leute z.B. Querulanten, Ältere, Schwerbehinderte, Gewerkschaftler, .. freistellt, aber "Favoriten" ohne finanzielle Einschränkungen weiterbeschäftigt. Dazu wurden die Tage der Kurzarbeit Null jedes Beschäftigten im Voraus geplant und dem BR zur Genehmigung vorgelegt. Diese Tage wurden dann für die Qualifizierung genutzt und keine Arbeitsleistung erbracht.

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Gruß
Wolfgang


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