Probleme der SBV zum Thema Datenschutz/neue DSGVO (Seminare / Fortbildung)

SBV-IWL, Monday, 15.07.2019, 15:26 (vor 1740 Tagen) @ prototyp

Hallo

Grundlagenschulungen sind erforderlich, um die wesentlichen rechtlichen und praktischen Bedingungen der eigenen Tätigkeit als Vertrauensperson wahrzunehmen,
Der Anspruch der Schwerbehindertenvertretung auf Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung hat zwei Voraussetzungen:
• Die Schulungsveranstaltung muss Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind.
• Die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung muss für die Schwerbehindertenvertretung persönlich erforderlich sein.

Die Erforderlichkeit ist gegeben, um einerseits das in der Schulung vermittelte Wissen für die Erfüllung seiner/unserer anstehenden Aufgaben zu erfüllen bzw. die für die Amtstätigkeit erforderlich sind (§ 179 Abs. 4 SGB IX)
Zusammenarbeit zwischen Vertrauensperson, Betriebsrat und Arbeitgeber stärken.
Das Seminar ist eine Schulungsveranstaltung im Sinne des § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX (Jede Vertrauensperson hat ein Recht auf die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, soweit dort Kenntnisse vermittelt werden, die für die Amtstätigkeit erforderlich sind) und § 37 Abs.6 BetrVG, die zur Behandlung anstehenden Themen für die weitere Arbeit der SBV ist.
Die betrieblichen Notwendigkeiten wurden bezüglich der zeitlichen Lage des Seminars (soweit von der Schwerbehindertenvertretung beeinflussbar) berücksichtigt.
Der Arbeitgeber darf dir nicht vorschreiben, welche Seminare du besuchen kannst, nur weil sie "billiger" für ihn sind. Beim Datenschutz ist ein Grundlagenseminar notwendig. Es wäre was anderes, wenn du bereits 2 oder 3 gleiche Seminare besucht hättest, dann kann der AG dies ablehnen....
Ob der Besuch einer Schulungsveranstaltung erforderlich ist, entscheidet die Vertrauensperson grundsätzlich selbst – nicht der Arbeitgeber !
Außerdem erforderlich sind Grundlagenkenntnisse des Arbeits- und Betriebsverfassungs- bzw. Personalvertretungsrechts sowie Kenntnisse in betriebswirtschaftlichen, technischen und arbeitsmedizinischen Bereichen, die für die Betreuung und Eingliederung der schwerbehinderten Menschen notwendig sind.
Schließlich ist eine Schulung für die Schwerbehindertenvertretung nicht nur dann erforderlich im Sinne des Gesetzes, sie muss lediglich einen konkreten Bezug zu den Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung aufweisen.

Beim Datenschutz ist der Verantwortliche der Arbeitgeber, das heißt machst du was falsch bei der Datenverarbeitung haftet er. Umso besser wäre es , du weißt Bescheid wie es geht ;-) Hier geht es um die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten! Du musst ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten anlegen usw.

Ich hoffe ich konnte die soweit ein wenig helfen und nicht noch mehr verwirren
Gruß Birgit


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