bevorzugte Berücksichtigung (Einstellung)

WoBi, Wednesday, 18.09.2019, 12:47 (vor 1675 Tagen) @ Vertigo

Hallo Vertigo,

in § 205 SGB IX. Die Lektüre eines Kommentars dazu wird empfohlen. Die Überschrift verspricht mehr als der Inhalt. :-(
"§ 205 Vorrang der schwerbehinderten Menschen
Verpflichtungen zur bevorzugten Einstellung und Beschäftigung bestimmter Personenkreise nach anderen Gesetzen entbinden den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach den besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen."

Zusätzliches in den Fürsorge-, Teilhabe-, Integrations-, oder Inklusionsrichtlinien /-erlasse der öffentlichen Arbeitgeber, in der jeweiligen landesspezifischen Ausprägung.

Wie klar war der § 1 im "Gesetz über die Beschäftigung Schwerbeschädigter" in der Erstversion vom 06.04.1920 geschrieben:
"Jeder Arbeitgeber, der einen Arbeitsplatz besetzen will, ist verpflichtet, einen Schwerbeschädigten, der für diesen Arbeitsplatz geeignet ist, anderen Bewerbern vorzuziehen."

Wurde bereits zum 01.01.1923 eingeschränkt mit:
"Jeder Arbeitgeber, der einen Arbeitsplatz besetzen will, ist verpflichtet, einen Schwerbeschädigten, der für diesen Arbeitsplatz geeignet ist, anderen Bewerbern nach Maßgabe der folgenden Vorschriften vorzuziehen."

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Gruß
Wolfgang


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