Unterrichtung d. Betroffenen über Verhandlung mit AG (Allgemeines)

WoBi, Friday, 11.10.2019, 12:08 (vor 1658 Tagen) @ Peachy

Hallo Peachy,

die angeführte Rechtsgrundlage nach § 178 Abs. 1 Ziffer 3 SGB IX ist nicht korrekt. Denn hier geht es um Verhandlungen mit dem Arbeitgeber über Anregungen und Beschwerden, die durch die SBV als berechtigt angesehen werden.

Die Grundlage liegt in § 179 Abs. 1 SGB IX. Die SBV ist weisungsfrei und unabhängig im Ehrenamt tätig.
Die SBV ist eine gewählte Interessensvertretung und hat die Interessen der schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten zu vertreten. Um diese Aufgabe zu erfüllen, bedarf es den Kontakt zu den schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten. Wie sonst kann die SBV die Angaben des Arbeitgebers und die Wünsche der betroffenen Person verifizieren? Ohne die Kommunikation mit der betroffenen Person kann keine qualifizierte Stellungnahme gegenüber dem Arbeitgeber erfolgen, um den Arbeitgeber von seinem Vorhaben abzubringen.

Der Betriebsrat ist kein Geheimrat. Selbiges gilt für die SBV oder die MAV.

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Gruß
Wolfgang


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