Teilnahmeberechtigt? (Versammlung)

Cebulon, Sunday, 03.11.2019, 12:48 (vor 1635 Tagen) @ albarracin

da es keine Öffnungsklausel in den gesetzlichen Vorschriften gibt

Hallo, darüber ließe sich trefflich streiten, ob es eine Öffnungsklausel gibt oder nicht in § 166 Abs. 3 SGB IX („ In der Vereinbarung können insbesondere auch Regelungen getroffen werden“). Dürfte aber eher rein akademischer Streit sein, wenn der Arbeitgeber bereit ist, diese „freiwillig“ freizustellen für die Versammlung als „Nachteilsausgleich“. „Insbesondere“ bedeutet begrifflich, dass exemplarische, also nicht abschließende Aufzählung gemeint ist in § 166 Abs. 3 SGB IX; dass auch zugunsten „behinderter“ Menschen Vereinbarungen getroffen werden können, darauf weist die Nr. 4 hin in § 166 Abs. 3 SGB IX.

Gruß,
Cebulon


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