Prävention - Beteiligung der SBV immer wenn Probleme auftreten? (BEM)

Thomas, Saturday, 08.07.2006, 17:22 (vor 6512 Tagen) @ HorstJaeger

Hallo Herr Jäger,

aus §84 Abs.1 SGB IX geht zwar nicht explizit daraus hervor, daß die Regelung
nur für Schwerbehinderte und diesen Gleichgestellte gilt.

Aber: Der § 84 ist ja Teil des SGB IX. Dieses Gesetzbuch trägt den Untertitel: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Also können Sie daraus schon einmal folgern, daß die Regelung des § 84 nicht für Nichtbehinderte gilt.

In § 68 des SGB IX ist klar definiert wer zum geschützten Personenkreis im Sinne dieses Gesetzes zählt.

Bitte machen Sie sich die Mühe und lesen sie sich nach und nach etwas in die
gesetzlichen Regelungen des SGB IX ein. Für Schwerbehindertenvertreter ist es ganz wesentlich, die Bestimmungen dieses Gesetzes zu kennen.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter gibt übrigens ein kompaktes und leicht verständliches Handbuch zum Thema Schwerbehinderung und Arbeit heraus, in welchem auch die gesetzlichen Regelungen erläutert werden.

Zu bestellen ist es über das Integrationsamt in ihrem Bundesland.
siehe auch: www.integrationsaemter.de

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei Ihrer nicht immer einfachen Arbeit als
neu gewählter Schwerbehindertenvertreter.


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