Prävention - Beteiligung der SBV immer wenn Probleme auftreten? (BEM)

Michael, Saturday, 08.07.2006, 19:30 (vor 6511 Tagen) @ Thomas

» » Aber: Der § 84 ist ja Teil des SGB IX. Dieses Gesetzbuch trägt den
» Untertitel: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Also können
» Sie daraus schon einmal folgern, daß die Regelung des § 84 nicht für
» Nichtbehinderte gilt.
Hallo Thomas,
diese Aussage kann ich im Bezug auf den § 84 SGB IX so nicht stehen lassen, denn in diesem § 84 Abs.2 sind auch die Nichtbehinderten angesprochen, bei denen der AG mit dem BR die Sache zu klären hat(mit Zustimmung der betroffenen Person). Ist ein schwbM davon betroffen, dann klärt der AG diese Sache mit der SBV, natürlich mit Zustimmung des schwbM. Daraus folgt, dass auch für nichtbehinderte Menschen dieses SGB IX gilt. Es geht ja immerhin darum, eine drohende Behinderung zu vermeiden.
Gruß Michael


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion