Nachtschichtzulagen (Allgemeines)

WoBi, Thursday, 28.11.2019, 18:11 (vor 1610 Tagen) @ Schubert R

Hallo,

bitte sich ernsthaft mit dem Begriff "freistellen" nach dem § 179 Abs. 4 SGB IX auseinandersetzen. Dort steht "Die Vertrauenspersonen werden von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge befreit, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist."
Befreien heißt nicht ein- oder nacharbeiten.
Die Suchfunktion hilft dazu weiter.

Weiter ist der § 179 Abs. 6 SGB IX zu beachten. Denn dort steht: "Zum Ausgleich für ihre Tätigkeit, die aus betriebsbedingten oder dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, haben die Vertrauenspersonen Anspruch auf entsprechende Arbeits- oder Dienstbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge."
Auch hier hilft die Suche weiter.

Weiter hilft ein Blick in das ArbZG z.B. § 3 in Fragen der täglichen Höchstarbeitszeit und § 5 ArbZG bezüglich der Mindestruhezeit weiter.
Wenn die BR-Sitzung z.B. um 9:00 Uhr beginnt, darf gar nicht bis 3:00 Uhr gearbeitet werden, weil z.B. die Mindestruhezeit nicht eingehalten würde.
Auch hier die Suchfunktion nutzen.

Nachdem der Arbeitgeber hierzu den "Hausjuristen" oder Rechtsrat durch den Verband konsultiert hat, sollte selbst ggf. die Rechtsberatung der Gewerkschaft nutzen. Denn die einfache Frage "Wie kann ich mich dagegen wehren?" hat es rechtlich in sich. Vor allem, wenn erwartet wird, Antworten auf "was wäre wenn" zu erhalten.

Denn über kurz oder lang steht ein Wechsel in die Tagesschicht unter Wegfall der Schichtzulagen als "unmoralisches" Angebot im Raum. Denn es wird nicht nur bei den BR-Sitzungen bleiben. Auch die Kollegen aus den anderen Schichten haben einen Beratungsanspruch, also Sprechstunden. Wer ist denn von der Geschäftsleitung für die SBV in der Nachtschichtzeit zu sprechen?
Hier kommt der § 179 Abs. 2 SGB IX mit "Die Vertrauenspersonen dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert oder wegen ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung." zum Tragen.

mögliche Suchergebnisse:
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Gruß
Wolfgang


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