$44 SGB X (Antragstellung / Widerspruch)

garda, Berlin, Thursday, 12.12.2019, 07:46 (vor 1591 Tagen) @ Hotte

Hallo Monika,
ich bezweifel sehr stark das der § 44 SGB X auf einen Widerspruchsbescheid anzuwenden ist.
Wenn ich den § richtig gelesen habe, bezieht er sich auf erhaltene oder nicht erhaltene Sozialeistungen.
Also auf jeden Fall Klage einreichen

Hallo Hotte,

hier mal die betreffende Vorschrift mit meinen Anmerkungen:
§ 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes

Das SGB 10 regelt keine einzelnen Sozialleistungen, sondern ist sozusagen das Verfahrenshandbuch. Alle anderen SGB handeln in ihren Verfahren nach dem SGB 10. das muss man wissen, um diesen § richtig einzuordnen.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Nach dieser Vorschrift können auch rechtskräftige Bescheide geändert und sogar aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen tatsächlich nie (so) bestanden haben. Hier gibt es gewisse Hürden, die Tatsachen müssen schon erheblich sein, es dürfen nicht nur Zweifel an den Tatsachen sein und man muss ggf. auch den Vertrauensschutz in staatliches Verwaltungshandeln einbeziehen. Das Zauberwort lautet wie immer "Ermessen ausüben". Diese Vorschrift ist nicht an Fristen gebunden.

Auch die Erteilung eines GdB-Bescheides ist eine Sozialleistung im Sinne dieser Vorschrift, denn der GdB-Bescheid wird nach dem SGB IX erteilt und ist begünstigend.

Deine Schlussfolgerung ist trotzdem im Ergebnis richtig, denn ein Verfahren nach dem § 44 SGB X hat nichts mit einer Klagefrist zu tun und hemmt auch keine Verjährung! Also ist die Klage einzureichen, man kann sie nach einem erfolgreichen § 44iger jederzeit zurückziehen, ist ja Zivilrecht.

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Mit freundlichen Grüßen

Michael


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