Keine Einladungspflicht bei falscher Bewerbung (AGG)

sbv-nl-west, NRW, Friday, 14.02.2020, 14:04 (vor 1525 Tagen) @ sirri

Hallo Sirri,

ich vermute mal, der Arbeitgeber möchte sich nicht angreifbar machen. Es gibt vom LAG Baden-Württemberg ein Urteil (vom 03.11.2014 – Az: 1 Sa 13/14) in dem es heißt:

„Hieraus ergab sich die Vermutung der Benachteiligung wegen der Behinderung i.S. des § 22 AGG, da der öffentliche Arbeitgeber seiner Einladungspflicht nach § 165 SGB IX dann nicht genüge, wenn er den schwerbehinderten Bewerber zwar formal zu einem Vorstellungsgespräch einlädt, ihm aber gleichzeitig die Erfolglosigkeit prognostiziert.“

Da die Stelle als Teilzeitstelle ausgeschrieben ist, ist eine Bewerbung in Vollzeit, erfolglos und dem AG wird es nicht leicht fallen, das vorurteilsfrei zu formulieren. Deshalb wird er wohl die Absage versendet haben.

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Liebe Grüße

sbv-nl-west


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