Personalratssitzung Umlaufverfahren (Sitzung)

WoBi, Friday, 20.03.2020, 09:14 (vor 1491 Tagen) @ Monica99

Hallo Monica99,

ganz so einfach ist es nicht. Line / die SBV muss erst Kenntnis von den Beschlüssen erhalten und dies bevor der Arbeitgeber sie umgesetzt hat. Die Aussetzung kann die SBV z.B. nach Art. 39 Abs. 3 BayPVG verlangen und könnte sogar zu einer (automatischen) Fristverlängerung nach Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayPVG führen. Hier Bedarf es das Wissen, der "richtige" Zeitpunkt und die erforderliche Zeit zum Handeln.

Damit der PR das Umlaufverfahren anwenden kann, bedarf es der vorhergehenden Definition was "einfach Angelegenheiten" sind. Dies kann der PR z.B. in einer Geschäftsordnung definieren. Das Gremium als Souverän der Entscheidungsfindung hat über die Definition bzw. Geschäftsordnung in jeder Wahlperiode durch Beschlussfassung abzustimmen. Der PR-Vorsitzende oder der (erweiterte) Vorstand ist kein Alleinherrscher oder Möchtegerndiktator.

Ein PR/BR muss auch in Zeiten von "Corona"/COVID-19 handlungsfähig bleiben. Denn er ist die betriebliche Interessensvertretung, wie die SBV auch. Die Entscheidungsfindung kann unter Beachtung von Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt werden. Also keine Sitzungen gestapelt im Zimmer des Vorsitzenden, sondern Besprechungen in einem großen Raum/Saal unter Beachtung eines empfohlenen Abstandes / mindestens jeder zweite Sitzplatz bleibt leer. Diese Organisation liegt in der Verantwortung des Vorsitzenden (Art. 32 Abs. 3 BayPVG). Denn er hat zu den Sitzungen einzuladen und diese vorzubereiten (Art. 34 Abs.2 BayPVG).

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Gruß
Wolfgang


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