Aufbewahrung Akte ausgeschiedener SB (Allgemeines)

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 20.03.2020, 16:55 (vor 1492 Tagen) @ Birgit

Hallo,

dieser

Anwalt für Datenschutz in unserer Firma, der erklärte uns die Aufbewahrungsfrist für Personaldaten nach ausscheiden aus der Firma wären 6 Jahre.

hat wohl nur in Bezug auf AG-Pflichten, insbesondere ggü. Finanzbehörden und Sozialversicherungen geantwortet. Da gibt es besondere gesetzlich geregelte Aufbewahrungspflichten.

Für die SBV ist aber der Informationsanspruch eindeutig gem. § 178 Abs. 2 nur an das Beschäftigungsverhältnis geknüpft.
Dies wird lediglich erweitert durch § 164 Abs. 1 auf Bewerber/innen.
Es gibt lediglich eine Ausnahme in § 163 Abs. 1, denn das vom AG der SBV übermittelte Verzeichnis darf komplett aufgehoben werden, auch wenn sich darin Daten zwischenzeitlich ausgeschiedener Beschäftigter befinden.

Bereits nach altem Recht (§ 32 BDSG a.F.) waren die allgemeinen Datenschutzgrundsätze auch auf Arbeitnehmervertretungen anwendbar (Erfk 18. Aufl. 2018, Franzen, § 32 BDSG Rn 33). Daran hat sich durch die Neufassung in § 26 BDSG n. F.) nichts geändert.
Mit dem Wegfall des Zwecks, dem Schutz der schwerbehinderten/gleichgestellten AN, fällt auch die Berechtigung der Datenerhebung, -verarbeitung und -speicherung sofort und unmittelbar mangels öffentlich-rechtlicher Aufbewahrungspflichten weg. Die Akten sind daher - mit der Ausnahme in § 163 Abs. 1 - sofort und unmittelbar zu löschen. Da kann es keine zwei Meinungen geben.

--
&Tschüß

Wolfgang


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