Sicherung der BR Arbeit während Coronakrise (Sitzung)

Hotte, Stuttgart, Thursday, 26.03.2020, 10:57 (vor 1491 Tagen) @ WoBi

Hallo,

ein Minister hat eine Meinung zu einem bestehen Gesetz. Es ist also eine Einschätzung zur Anwendung einer bestehenden rechtlichen Regelung.

Rechtswirksame Beschlüsse können nur von den im Rahmen einer Betriebsratssitzung anwesenden Betriebsratsmitgliedern gefasst werden (so steht es ausdrücklich in § 33 BetrVG). Das heißt immer noch: persönlich anwesend!
Deshalb wären alle Beschlüsse, die im so genannten "Umlaufverfahren" gefasst werden unzulässig und damit rechtsunwirksam. Dabei spielt es keine Rolle, auf welche Art dieser "Umlauf" stattfindet.
Telefonkette, E-Mail-Umfrage, Herumgehen von Arbeitsplatz zu Arbeitsplatz, oder eben eine Video-/Audiokonferenz. Alles das darf für eine ordnungsgemäße Beschlussfassung nach dem Betriebsverfassungsgesetz (noch) nicht gemacht werden.
Außerdem kommt noch hinzu, dass z.B. im Fall einer Telefon- oder Videokonferenz nicht mehr garantiert werden kann, dass die Sitzung tatsächlich nicht-öffentlich stattfindet. Denn es wäre ja möglich, dass jemand neben dem telefonierenden Betriebsratsmitglied sitzt und zuhört oder dass bei einer Audio-/Videokonferenz irgendein Techniker dabei ist.
Wie soll dies sicher gestellt werden, wenn eine (externe) Dienstleistung zur Bereitstellung der Verbindungstechnik genutzt wird. Vor allem, wenn dies über TCP/IP, also im Internet abgewickelt wird.
Wo steht der Verbindungsserver?
Wer hat auf die Kommunikationsdaten zugriff?

Das ArbG Heilbronn hat am 13. 6. 1989 in 4 Ca 116/89 zur Wirksamkeitsvoraussetzungen für Betriebsratsbeschlüsse entschieden.

Betriebsratsbeschlüsse im Umlaufverfahren sind unzulässig und unwirksam. Eine Betriebsvereinbarung, die auf einem unwirksamen Betriebsratsbeschluss beruht, ist nichtig. Im mitbestimmungspflichtigen Bereich kann sich der Arbeitgeber nicht darauf berufen, von der Fehlerhaftigkeit der Beschlussfassung und damit der Nichtigkeit der Betriebsvereinbarung nichts gewusst zu haben.

Weiteres zu der Meinung des Ministers:
https://www.betriebsrat.de/betriebliches-gesundheitsmanagement/veroenderungen-des-betrieblichen-gesundheitschutzes/ministererklaerung-zur-beschlussfassung-im-betriebsrat-per-videokonferen...
https://www.bund-verlag.de/aktuelles~Hubertus-Heil-Beschluesse-per-Videokonferenz-sind-zulaessig~
und sicher vieles mehr

Hey Wolfgang,
Es ist die Rede von "anwesenden" BR-Mitglieder.
Das kann also auch eine Videokonferenz sein. Denn auch dort ist man anwesend.
Der Minister spricht nicht von Umlaufverfahren.
Er verlangt auch, das die Nichtöffentlichkeit gewährleistet sein muss.
Die BR Arbeit darf in der jetzigen Situation nicht zum erliegen kommen. Also müssen Wege gefunden werden, um dies sicherzustellen., ohne das die BR-Mitglieder in ihrer Gesundheit gefärhdet werden
VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion