Reihenfolge der SBV Vertreter (Allgemeines)

Cebulon, Wednesday, 20.05.2020, 16:43 (vor 2345 Tagen) @ Heiberlin

Seit dem 01.04.20 habe ich eine Freistellung im GPR, bin als Stellvertreter der SBV aber nicht zurückgetreten.

Hallo, ist das eine komplette Vollfreistellung als GPR-Mitglied?

Freigestellt sind nunmehr 1. und 2. Stelli, 4, 5, 6 Stelli in der SBV.

Verständnisfrage: Ist das denn so gemeint, dass hier der 1. Stelli nach § 178 Abs. 1 Satz 4 SGB IX und die vier anderen genannten Stellis (2; 4 bis 6) nach § 178 Abs. 1 Satz 5 SGB IX zu von der VP genau „bestimmten Aufgaben“ der örtl. SBV jeweils alle Fünf voll herangezogen werden?

Ich habe nunmehr meinen Zugang zu allen Computerzugriffen der SBV gesperrt bekommen und es wird offiziell kommuniziert, da ich keine Freistellung mehr in der SBV habe, müssen sich meine Klienten eine neue Vertrauensperson suchen. Aber ich bin der Meinung, ich muss weiter herangezogen werden, Herangezogen wird doch nach der Reihenfolge.

Hättest Du denn da überhaupt „zeitlich Luft“ dafür? Und was ist konkret gemeint mit dieser mir unverständlichen Aussage: „müssen sich meine Klienten eine neue Vertrauensperson suchen“.

NB: Die SBV hat keine „Klienten“, auch wenn das so zuweilen völlig irreführend auf Websites behauptet wird.

Ich darf nicht mehr für die SBV tätig sein !!!

Jetzt wird’s richtig spannend! Wer behauptet das? Aufgrund welcher genauen Rechtsgrundlage? Gibt’s dafür irgendwelche Quellen oder Kommentare? Was sagt denn das Integrationsamt bspw. zu § 177 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz SGB IX? Das würde mich schon mal brennend interessieren, wer zum Bsp. vertritt, wenn VP und 1. und 2. Stelli (alle drei) gleichzeitig verhindert sind ...

Gruß,
Cebulon


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