Leistungen der Arbeitsagentur (Allgemeines)

WoBi, Monday, 22.06.2020, 09:09 (vor 1403 Tagen) @ DSBV

Hallo DSBV,

viele Arbeitgeber verzichten auf die Leistungen der Agentur für Arbeit (AfA), indem Sie nicht frühzeitig über zu besetzende Arbeitsplätze die AfA informieren und die AfA mit der Vermittlung von geeignete arbeitssuchenden oder arbeitslosen behinderten Menschen beauftragen.
Also die Arbeitgeber nicht den Verpflichtungen nach § 164 Abs. 1 SGB IX nachkommen. Öffentliche Arbeitgeber zusätzlich nach § 165 SGB IX.

Aber die Arbeitgeber fordern auch nicht die Leistungen ein, wozu die AfA gesetzlich verpflichtet ist. Sie verzichten also auf möglich Leistungen durch die AfA.
Denn in § 187 Abs. 5 SGB IX steht:
"Im Rahmen der Beratung der Arbeitgeber nach Absatz 1 Nummer 2 hat die Bundesagentur für Arbeit
1. dem Arbeitgeber zur Besetzung von Arbeitsplätzen geeignete arbeitslose oder arbeitssuchende schwerbehinderte Menschen unter Darlegung der Leistungsfähigkeit und der Auswirkungen der jeweiligen Behinderung auf die angebotene Stelle vorzuschlagen,
2. ihre Fördermöglichkeiten aufzuzeigen, soweit möglich und erforderlich, auch die entsprechenden Hilfen der Rehabilitationsträger und der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben durch die Integrationsämter."

Denn die AfA hat folgende Aufgaben:
"1. die Berufsberatung, Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Vermittlung von in Werkstätten für behinderte Menschen Beschäftigten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt,
2. die Beratung der Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen mit schwerbehinderten Menschen,
3. die Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, insbesondere von schwerbehinderten Menschen,
a) die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung oder sonstiger Umstände im Arbeitsleben besonders betroffen sind (§ 155 Absatz 1),
b) die langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Dritten Buches sind,
c) die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60) oder einem Inklusionsbetrieb eingestellt werden,
d) die als Teilzeitbeschäftigte eingestellt werden oder
e) die zur Aus- oder Weiterbildung eingestellt werden,
..."

Jetzt werden einige sagen, dass dies die Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit sind und nicht der AfA.
Hier kann auf den Absatz 4 in § 187 SGB IX hingewiesen werden:
"Die Bundesagentur für Arbeit richtet zur Durchführung der ihr in diesem Teil und der ihr im Dritten Buch zur Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben übertragenen Aufgaben in allen Agenturen für Arbeit besondere Stellen ein; bei der personellen Ausstattung dieser Stellen trägt sie dem besonderen Aufwand bei der Beratung und Vermittlung des zu betreuenden Personenkreises sowie bei der Durchführung der sonstigen Aufgaben nach Absatz 1 Rechnung."

Die SBV soll ihre Arbeitgeber dazu auffordern die Leistungen der AfA in Anspruch zu nehmen. FÖRDERN durch FORDRN ;-)
Arbeitgeber verschenken doch sonst nix und greifen auf Fördertöpfe zu.
Wer die Besten haben will, kann auf Behinderte nicht verzichten.

--
Gruß
Wolfgang


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