Stelle nicht ausgeschrieben, "unter der Hand" besetzt! Folgen? (Einstellung)

WoBi, Thursday, 01.10.2020, 16:01 (vor 1275 Tagen) @ held

Hallo held,

das "Kind ist bereits mit der Wanne ausgeschüttet worden". Die Einstellungsbremse durch die Nichtzustimmung zu der mitbestimmungspflichtigen Einstellung nach dem jeweiligen Personalvertretungsrecht ist nicht erfolgt.:-(

Die SBV kann den PR über die Verpflichtungen des Arbeitgebers nach § 164 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in Verbindung mit Satz 6 SGB IX hinweisen. Denn der PR hat Beteiligungsrechte bereits vor der Stellenbesetzung nach dem SGB IX. Dazu gibt es mehrere Beiträge hier im Forum – Suchfunktion nutzen.
Dies damit zukünftig die rechtlichen Regelungen durch den Arbeitgeber eingehalten werden. Es ist der gesetzliche Auftrag von SBV und PR den Arbeitgeber auf die Einhaltung von Regelungen zugunsten (schwerbehinderter oder gleichgestellter) Beschäftigter zu überwachen. Auch Bewerber sind nach dem AGG Beschäftigte.

Für den Arbeitgeber kann die Nichtbeachtung rechtlicher Regelungen zugunsten behinderter Menschen zu Anklagen wegen Benachteiligungen nach dem AGG führen. Im vorliegenden Fall dürfte dies allerdings schwierig für die schwerbehinderte Personen (intern / extern) gegen den Arbeitgeber im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren werden, da weder Ausschreibung, Stellenanforderung, usw. bekannt sind. Die Personen können kaum belegbare Indizien für eine Benachteiligung darlegen.
Hinweis: Die SBV führt keine Rechtsberatung durch. Dafür gibt es Rechtsanwälte, Gewerkschaften, ...

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Gruß
Wolfgang


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