Antrag auf Gleichstellung eines Mitarbeiters - AG will Infos (Allgemeines)
Hallo KaDi,
die SBV kann ohne Verletzung des Persönlichkeitsrechtes der antragstellenden Person, dem Arbeitgeber mitteilen, dass für eine Gleichstellung ein GdB von >= 30 und < 50 vorliegen muss. Ausnahme sind Behinderte in der Ausbildung. Dort kann eine Gleichstellung auch unter GdB 30 gewährt werden.
Bei einer Gleichstellung handelt es sich um eine arbeitsmarktpolitische Maßnahme. Ohne dem Vorliegen einer Behinderung ist eine Antragstellung aussichtslos.
Weder die SBV noch der Arbeitgeber sind Verfahrensbeteiligte und haben danach keinen Informationsanspruch.
Ob der Arbeitgeber der Aufforderung zur Stellungnahme nachkommt oder nicht, ist Sache des Arbeitgebers.
Wichtig ist, dass die SBV und der BR/PR/.. ihre jeweilige Stellungnahme abgeben.
Hinweis: Bitte nicht schreiben, dass sich xx XX der Stellungnahme von yy YY anschließt. Es sollte die Sichtweise der jeweiligen Mitarbeitervertretung mitgeteilt werden.
Gedankenaustausch im Rahmen der Zusammenarbeit ist durchaus sinnvoll.
Die Stellungnahmen der Interessensvertretungen sind auch nicht dem Arbeitgeber vorzulegen!
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Gruß
Wolfgang