Antrag auf Gleichstellung eines Mitarbeiters - AG will Infos (Allgemeines)
Hallo,
Auch bei der Stellungnahme zur Gleichstellung ist natürlich jeglicher Datenaustausch zwischen SBV, BR und/oder AG ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des/der Antragstellerin rechtswidrig bzw. strafbar.
Zusätzlich zum Hinweis auf § 179 Abs. 7 Satz 3 SGB IX durch zicko sei auf § 179 Abs. 1 SGB IX verwiesen.
Neben der Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit der SBV (gegenüber dem Arbeitgeber) durch das Ehrenamt entsteht dadurch auch ein "ungebundenes" Mandat der SBV.
Die SBV ist nicht an Weisungen von schwerbehinderten/gleichgestellten KollegInnen gebunden.
Dies ist auch gut so. Denn die SBV bedarf nicht erst eines "Anstoßes" der betroffenen Person, um tätig zu werden. Die SBV kann von sich aus "ohne Beauftragung" tätig werden. Was manchen Arbeitgeber nicht wahrhaben wollen. Ich setze dies zum Schutz "meiner Kunden" bzw. meiner Informationsquellen ein.
Durch eine gute Zusammenarbeit (unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte) mit dem BR, der sich bei der Stellungnahme mehr auf die kollektiven Bedingungen bezieht und die SBV die behinderungsbedingte Punkte anführt, kann der AfA ein umfassendes, aber unabhängiges Gesamtbild im jeweiligen Haupttätigkeitsfeld der Interessensvertretungen dargelegt werden.
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Gruß
Wolfgang