Beteiligung der SBV bei Hygienekonzepten (Umgang mit Arbeitgeber)
Hallo Noris,
ich sehe das als zwingend erforderlich an, denn nach § 178 Abs. 2 SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen.
Jedes Hygienekonzept berührt ja auch die SBM, daher ist meiner Ansicht nach die SBV unbedingt zu beteiligen.
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Viele Grüße
Gerd