Einladung zum Vorstellungsgespräch (Einstellung)

albarracin, Baden-Württemberg, Saturday, 01.05.2021, 15:19 (vor 1062 Tagen) @ Alex081073

Hallo,

die Einladungspflicht des § 165 SGB IX gilt ausschließlich für diejenigen öffentlichen Arbeitgeber, die in § 154 Abs. 2 SGB IX
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__154.html
abschließend definiert sind.

Allerdings ist der AG gehalten, regelmäßig auch bei Stellenausschreibungen gem. § 7 Abs. 1 TzBfG
https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__7.html
zu prüfen, ob der Arbeitsplatz auch eine Teilzeitbeschäftigung ermöglicht und entsprechende Bewerbungen auch zu berücksichtigen.

Wie ernsthaft der AG die Teilzeitoption prüft, hängt auch von den betrieblichen Interessenvertretungen ab. Einfach nur "keinen Bock" auf Teilung eines Vollzeit-Arbeitsplatzes zu haben, reicht jedenfalls nicht aus.

Du solltest als SBV so schnell wie möglich Kontakt zu dem schwerbehinderten Bewerber aufnehmen und mit diesem gemeinsam das Vorgehen besprechen. Evtl. lassen sich ja Unterstützungsleistungen (zB von AA oder IA) mobilisieren, die dem AG beim "Nachdenken" über Teilzeit auf die Sprünge helfen.

Und Deinem AG kannst Du mitteilen, daß eine Nichtberücksichtigung von Teilzeitbewerbungen ohne ernsthafte Prüfung der Möglichkeit von Teilzeit bei einem schwerbehinderten Bewerber AGG-relevant sein kann.

--
&Tschüß

Wolfgang


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