Status schwerbehindert bereits bei Antragseinreichung? (Allgemeines)

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 20.05.2021, 10:35 (vor 1071 Tagen) @ ClaudiaHornig

Hallo Zusammen!

Hallo Claudia,

diese Aussage Deiner Vorgängerin

dass die Klienten, die einen Schwerbehindertenantrag stellen, ab dem Zeitpunkt, wo der Antrag bei der Antragsstelle eingegangen ist, bis mindestens zu dem Zeitpunkt, wenn der Bescheid ergeht, den Status der Schwerbehinderung haben.

ist im Grundsatz falsch und deswegen kannst du auch keine Fundstelle dafür bekommen.

Wie schon geschrieben, kann es im öffentlichen Dienst einzelne landesrechtrechtliche Vorschriften geben, die Antragsteller*innen einzelne Rechte während des Antragsverfahrens einräumen.

Ansonsten gilt aber, daß es für Antragsteller im SGB IX zwar einen "vorläufigen Rechtsschutz" gibt, dieser sich aber nur auf den Kündigungsschutz bezieht.

Gem. § 173 Abs. 3 SGB IX
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__173.html
haben Antragsteller auf Schwerbehinderung oder Gleichstellung 3 Wochen nach Zugang des Antrages beim Versorgungsamt bzw. der Arbeitsagentur denselben Kündigungsschutz wie schwerbehinderte/gleichgestellte Menschen. Da insbesondere viele Versorgungsämter keine Zugangsbestätigungen versenden und die Bearbeitung eines Erstantrages auf Schwerbehinderung zB in Ba-Wü gerne mal 4-6 Monate benötigt, ist es daher empfehlenswert, einen derartigen Antrag immer als Einschreiben mit Rückschein zu versenden oder ihn persönlich abzugeben und sich auf einer Kopie die Abgabe mit Datum bestätigen zu lassen. Nur diese Zugangsformen sind rechtssicher für den Nachweis des Zugangsdatums.

Ansonsten gibt es aus dem SGB IX heraus keine besonderen Rechte für Antragsteller*innen.
Dies bedeutet auch, daß die SBV mit Ausnahme des § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX keine Vertretungs- und Beteiligungsrechte in Bezug auf Antragsteller*innen hat.

--
&Tschüß

Wolfgang


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion