Teilnahme SBV an Sitzungen der betr. Kommiss. nach § 18 (7) TVöD VKA (TVöD / TV-L)

bifavi, Hessen, Tuesday, 19.10.2021, 15:40 (vor 927 Tagen) @ albarracin

Hallo sig,
hier noch ein link von diesen Seiten :

https://www.komsem.de/rechtliches/aufgaben/sitzungsteilnahme/

Steht was in der oberen Hälfte der Ausführungen.
Auch das von Dir zitierte Urteil sollte genauer auf den Sachverhalt geprüft werden.
In den Entscheidungsgründen des Gerichtes lese ich was anderes als eine Verneinung zur beratenden Teilnahme.

Amtlicher Leitsatz des BAG zum Urteil
Das Recht der Schwerbehindertenvertretung zur beratenden Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats und dessen Ausschüssen nach § 25 Abs. 4 Satz 1 SchwbG umfaßt auch die beratende Teilnahme an Sitzungen gemeinsamer Ausschüsse des Betriebsrats und des Arbeitgebers i.S. des § 28 Abs. 3 BetrVG.

Entscheidungsgrund Auszug:

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat dem Antrag zu Recht stattgegeben. Der Schwerbehindertenvertretung steht das Recht zu, durch den Vertrauensmann der Schwerbehinderten oder dessen Vertreter auch an den Sitzungen der Akkord-Kommission und der Kommission zur Beurteilung von Verbesserungsvorschlägen im Betrieb der beteiligten Arbeitgeberin mit beratender Stimme teilzunehmen.

BAG, 21.04.1993 - 7 ABR 44/92, Rn. 13

LG
Bifavi


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