"Arbeitgeber" im Sinne des § 164 Abs. 1 S. 1 SGB IX (AGG)
oder trifft die dort verankerte Prüf- und Meldepflicht alle Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Arbeitsplätze im Betrieb?
Ja nach der Konzeption des Gesetzgebers.
Falls Letzteres, woraus ergibt sich das?
Das folgt u.a. aus dem Gesetzeswortlaut:
Vgl. Prof. Düwell, LPK-SGB IX, 6. Auflage 2021, § 164 Rn. 110 m.w.N. Das „gilt für alle Arbeitgeber ohne jede Ausnahme“. Die gesetzliche Prüfungspflicht ist daher bspw. auch von dem nach § 154 Abs. 1 SGB IX nicht-beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber zu erfüllen. Dieser ist „lediglich von der Zahlung der Ausgleichsabgabe nach § 160 SGB IX“ befreit. Tipp: Standardkommentar zum SGB IX beschaffen. Da werden solche Standardfragen i. d. R. ausgiebig und erschöpfend behandelt – etwa im führenden LPK-SGB IX mit seinen 13 hochkarätigen Autoren auf über 2.500 Seiten. Da bleibt kaum eine Frage offen.
Gruß,
Cebulon