"Arbeitgeber" im Sinne des § 164 Abs. 1 S. 1 SGB IX (AGG)

WoBi, Monday, 20.12.2021, 18:50 (vor 857 Tagen) @ Klaus-Dieter

Hallo Klaus-Dieter,

nachzulesen z.B. im Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg vom 12.12.2013 mit dem Aktenzeichen 26 TaBV 1164/13, hier die Randnummer 22:
"(4) Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, einen freien Arbeitsplatz nicht mit einem eigenen Vertragsarbeitnehmer, sondern mit einem Leiharbeitnehmer zu besetzen (vgl. BAG 23. Juni 2010 - 7 ABR 3/09 - AP Nr. 17 zu § 81 SGB IX = NZA 2010, 1361 = EzA § 99 BetrVG 2001 Einstellung Nr. 14, Rn. 28)."

Randnummer 23:
"(5) Die Verpflichtung aus § 81 Abs. 1 SGB IX trifft den Arbeitgeber auch unabhängig davon, ob er die Beschäftigungsquote nach § 71 Abs. 1 SGB IX erfüllt hat. Damit ist zwar weder ein Einstellungs- noch ein Beförderungsanspruch verbunden. Es soll aber erreicht werden, dass die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen gefördert wird (vgl. BAG 17. August 2010 – 9 AZR 839/08 – AP Nr. 4 zu § 15 AGG = NZA 2011, 153 = EzA § 81 SGB IX Nr. 21, Rn. 37)."

Randnummer 25:
"Die durch § 81 Abs. 1 Satz 2 SGB IX verlangte frühzeitige Kontaktaufnahme soll die Arbeitsagentur oder den Integrationsfachdienst in die Lage versetzen, einen Vermittlungsvorschlag zu erstellen (Schröder in Hauck/Noftz/Schröder SGB IX § 81 Rn. 6). Gemeint ist Vermittlung iSd. § 35 SGB III. Die Erstellung eines Vermittlungsvorschlags setzt voraus, dass die Arbeitgeber bestimmte formelle Wege einhalten."

Die Verpflichtung zur Meldung an die Agentur für Arbeit nach § 165 SGB IX gilt ausdrücklich nach erfolgloser Prüfung.
"Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 156)."

Weiteres auch in der angezogenen BAG-Rechtsprechung
Hinweis: § 81 a.F. SGB IX = 164 SGB IX

--
Gruß
Wolfgang


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion