Verschiebung von Mitarbeitern dienststellenübergreifend (Allgemeines)

WoBi, Monday, 04.04.2022, 14:12 (vor 754 Tagen) @ Almut

Hallo Almut,

um hier nicht "ins Blaue hinein" zu raten, wäre eine Angabe der Rechtsgrundlage z.B. BPersVG, BayPVG,...., ggf. BetrVG als Information im Profil sinnvoll.

Für die SBV ist § 179 Abs. 3 SGB IX der Einstiegspunkt.

"(3) Die Vertrauenspersonen besitzen gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung, insbesondere den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz, wie ein Mitglied des Betriebs-, Personal-, Staatsanwalts- oder Richterrates. Das stellvertretende Mitglied besitzt während der Dauer der Vertretung und der Heranziehung nach § 178 Absatz 1 Satz 4 und 5 die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson, im Übrigen die gleiche Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder der in Satz 1 genannten Vertretungen.
Je nach Rechtsgrundlage gibt es Regelungen die eine Versetzung/Abordnung mit Mandatsverlust regeln. Entsprechend sind die Kommentare für diese Rechtsgrundlage wichtig. Urteile von Gerichten sind auf deren Einschlägigkeit bezogen auf die jeweilige Rechtsgrundlage abzustellen."

Hier mal als ein Beispiel der Artikel 47 Abs 3. Bayerisches Personalvertretungsgesetz
"(3) Mitglieder des Personalrats dürfen gegen ihren Willen nur versetzt oder abgeordnet werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Als Versetzung im Sinn des Satzes 1 gilt auch die mit einem Wechsel des Dienstorts verbundene Umsetzung in derselben Dienststelle; das Einzugsgebiet im Sinn des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort. Die Versetzung oder Abordnung von Mitgliedern des Personalrats bedarf der Zustimmung des Personalrats; Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß für die Frist Art. 70 Abs. 2 Sätze 3 und 4 gelten."

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Gruß
Wolfgang


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