Stellenausschreibung ausschließlich für SB - AGG-konform ?? (Allgemeines)

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 26.05.2022, 12:50 (vor 700 Tagen) @ zimmi2000

Hallo zimmi2000,

sog "positive Maßnahmen" sind gem. § 5 AGG
https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__5.html
zum Ausgleich von Nachteilen zulässig.

So schreibt die Fachkommentierung zB in Bezug auf behinderte Menschen:
"Dabei sind positive Maßnahmen zugunsten Behinderter in weiterem Umf. zulässig als zugunsten anderer Gruppen gem. § 1, da sich "Nichtbehinderte" nicht auf bes. Diskriminierungsverbote berufen können ..." (ErfK, Schlachter, § 5 AGG Rn 5).

Deswegen sehe ich eine separate erste Ausschreibung nur für behinderte Menschen als völlig vereinbar mit § 5 AGG an.

Zum Aspekt von WoBi ist allerdings noch anzumerken, daß eine Ungleichbehandlung mit sachlichem Grund grundsätzlich zulässig ist gem. § 8 AGG:
https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__8.html
Bei körperlichen Merkmalen stellt sich dann regelmäßig die Frage, ob diese wirklich "wesentlich und entscheidend" für die geforderte Tätigkeit sind und ob sich evtl. Einschränkungen der Leistungsfähigkeit nicht durch Hilfsmittel kompensieren lassen.

--
&Tschüß

Wolfgang


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