Zusammenfassen von Gemeinden in gleichen Landkreis (Wahlen)
Hallo,
Dienststellen sind das schon, aber halt keine Dienststellen
„derselben Verwaltung“ i.S.d. § 177 Abs. 1 Satz 4 SGB IX.
Hätten die Gemeinden eine sog. Verwaltungsgemeinschaft,
dann könnten alle sb Bediensteten dieser Körperschaft des
öffentlichen Rechts wählen, da > fünf.
Gruß,
Cebulon