Stimmmabgabe bei mehreren Stelli´s (Allgemeines)

WoBi, Thursday, 14.07.2022, 09:28 (vor 652 Tagen) @ Vertigo

Hallo Vertigo,

die Frage ist nach § 9 Abs. 4 Satz 2 SchwbVWO mit beantwortet:
"Werden mehrere stellvertretende Mitglieder gewählt, können Bewerber oder Bewerberinnen in entsprechender Anzahl angekreuzt werden."

Es ist Aufgabe des Wahlvorstandes die Anzahl der stellvertretenden Mitglieder festzulegen, nachdem dieser mit dem Arbeitgeber, der betrieblichen Interessensvertretung und der SBV gesprochen hat. Dies steht in § 2 Abs. 4 SchwbVWO:
"Der Wahlvorstand beschließt nach Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, dem Betriebs- oder Personalrat und dem Arbeitgeber, wie viele stellvertretende Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung in dem Betrieb oder der Dienststelle zu wählen sind."

Das führt zu folgender Zusammenfassung:
"wie viele stellvertretende Mitglieder" = "entsprechender Anzahl" von Stimmen auf dem Stimmzettel der stellvertretenden Mitglieder.

Für das "vermutete" Problem der gleichen Anzahl von Stimmen ist in § 13 Abs. 2 Satz 2 SchwbVWO die Lösung mit "Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los" vorgegeben.

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Gruß
Wolfgang


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