Ansprechpartner zur Wahl (Allgemeines)

WoBi, Thursday, 14.07.2022, 21:34 (vor 651 Tagen) @ albarracin

Hallo albarracin,

der Arbeitgeber bestellt den Inklusionsbeauftragten nach § 181 SGB IX. Dort ist im ersten Satz / 1. Halbsatz festgelegt, dass der Inklusionsbeauftragten den Arbeitgeber verantwortlich in Angelegenheiten (schwer-)behinderter Menschen vertritt.

"Der Arbeitgeber bestellt einen Inklusionsbeauftragten, der ihn in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich vertritt; falls erforderlich, können mehrere Inklusionsbeauftragte bestellt werden."

Da steht nichts, dass der Inklusionsbeauftragte extra für die Vertretung ermächtigt werden muss. Dies erfolgt automatisch mit der Bestellung durch den Arbeitgeber.
Nicht zu verwechseln mit der Behindertenbeauftragten in Behörden z.B. für die Bürger.

Als Wahlvorstand würde ich den Geschäftsführer, Vorstand, ..., oberster Dienstherr und cc der Inklusionsbeauftragten per Mail anschreiben, um einen Termin zu vereinbaren.
Betreff: Anhörung Anzahl Stellvertreter der SBV nach § 2 Abs. 4 SchwbVWO

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Gruß
Wolfgang


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