Ablehnung der Teilnahme der SBV an Vorstellungsgespräch (Einstellung)

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 12.08.2022, 12:07 (vor 623 Tagen) @ sbv2022

Hallo zusammen,

Gibt es hierzu nähere Informationen?

Ja, diese Informationen gibt es in jedem Fachkommentar zum SGB IX.

Düwell schreibt in LPK-SGB IX, § 164 Rn 152 zur Ablehnung der Beteiligung der SBV:

"Die Initiative muß vom Betroffenen ausgehen und ausdrücklich als Ablehnung formuliert sein. Beachtlich ist deshalb nur ein freiwilliger und ausdrücklich erklärter Verzicht. Diese Bestimmung gilt nur für den Ausschluß der Beteiligung der SBV von der Begleitung des Bewerbungsverfahrens des Betroffenen, insbesondere für den Ausschluss der sonst nach § 178 Abs. 2 Satz 4 möglichen Teilnahme am Vorstellungsgespräch. Liegt bei Eingang der Bewerbung noch keine Abs. 1 Satz 10 genügende Erklärung des Betroffenen vor, so muß der Arbeitgeber die SBV nach Abs. 1 Satz 4 ohne Nachfrage beim Bewerber unterrichten."

Aber auch wenn die Teilnahme der SBV rechtssicher von einem Bewerber abgelehnt wurde, bleiben die Informations- und Anhörungsrechte der SBV davon unangetastet.
Und wenn es mehr als eine Bewerbung eines schwerbehinderten/gleichgestellten Menschen gibt, bezieht sich eine Ablehnung nur auf das jeweilige individuelle Vorstellungsgespräch, sofern nicht alle Bewerber*innen ablehnen.

--
&Tschüß

Wolfgang


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