Bei Insolvenz Kündigungsschutz nach wahlen (Allgemeines)

WoBi, Wednesday, 19.10.2022, 11:15 (vor 547 Tagen) @ Tersane

Hallo Tersane,

hier gelten die gleichen Regelungen wie für Ersatzmitglieder des Betriebsrates.

Der besondere Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG besteht für Ersatzmitglieder des Betriebsrats nur so lange, wie sie ein zeitweilig verhindertes ordentliches Mitglied des Betriebsrats vertreten.
Der nachwirkende Kündigungsschutz für ein Ersatzmitglied des Betriebsrats tritt ein, wenn es in der Vertretungszeit Betriebsratsaufgaben tatsächlich wahrgenommen hat.

Dies ergibt sich aus § 179 Abs. 3 SGB IX mit:
"(3) Die Vertrauenspersonen besitzen gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung, insbesondere den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz, wie ein Mitglied des Betriebs-, Personal-, Staatsanwalts- oder Richterrates. Das stellvertretende Mitglied besitzt während der Dauer der Vertretung und der Heranziehung nach § 178 Absatz 1 Satz 4 und 5 die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson, im Übrigen die gleiche Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder der in Satz 1 genannten Vertretungen."

Für die Fragestellung ist es § 179 Abs. 3 Satz 2 SGB IX.

Als aktueller Kandidat zur SBV-Wahl kommt § 15 Abs. 3a KSchG zusätzlich zur Anwendung.

Der Zeitpunkt einer möglichen Kündigungsmaßnahme ergibt sich aus § 15 Abs. 4 KSchG und die mögliche Weiterbeschäftigung aus § 15 Abs. 5 KSchG.

Wobei ein (unvernünftiger) Arbeitgeber so oft und wann auch immer kündigen kann. Es kommt darauf an, ob eine Kündigung rechtsgültig ist. Eine noch so fehlerhafte Kündigung wird nach 21 Tagen rechtsgültig, wenn die Kündigung nicht vor dem Arbeitsgericht in dieser Zeit angegriffen wird.

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Gruß
Wolfgang


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