Bei Insolvenz Kündigungsschutz nach wahlen (Allgemeines)

WoBi, Wednesday, 19.10.2022, 15:36 (vor 555 Tagen) @ Tersane

Hallo Tersane,

die Aussagen sind "grundsätzlich" richtig. Aber bei einer Insolvenz / Betriebsaufgabe fallen die "geschützten" Personen in die letzte Gruppe, die den Betrieb verlassen und eine ordentliche Kündigung (ggf. mit verkürzter Kündigungsfrist) ist möglich.

Meldet ein Betrieb Insolvenz an, so bestimmt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. Dieser übernimmt die Kontrolle über den laufenden Betrieb, hat die Verfügungsbefugnis und die Finanzhoheit. Meistens endet das Insolvenzverfahren mit der Abwicklung / Liquidierung des Betriebes und damit mit dem Arbeitsplatzverlust der Beschäftigten durch Betriebsstilllegung.
Ggf. je nach wirtschaftlicher Situation und Auftragslage kann ein Betrieb auch gerettet werden.
Der Gesetzgeber hat zusätzlich das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eingeführt. Es ist eine Sonderregelung der Insolvenz, die es der Geschäftsführung ermöglicht, den Betrieb zu sanieren und nicht abzuwickeln, also keine Betriebsschließung / Betriebsstilllegung, als Ziel hat.

Nach Fitting ist eine Betriebsstilllegung die endgültige „Aufgabe des Betriebszwecks und damit die Auflösung der zu diesem Zweck geschaffenen Betriebsgemeinschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern für eine nicht nur vorübergehende, zeitlich noch unbestimmte Dauer aufgrund eines ernstlichen Willensentschlusses des Arbeitgebers“.

Im Praxiskommentar zum Betriebsverfassungsgesetz von Siebert/Becker zu § 103 BetrVG steht dazu:
"Das heißt, dass ein Arbeitgeber seine Betriebsräte nicht dadurch loswerden kann, dass er für sechs Wochen zumacht, also einen längeren Betriebsurlaub durchführt, vorher der Belegschaft kündigt und hinterher eine neue einstellt. Das wäre eine Scheinstilllegung. Die Kündigungen nicht nur der Betriebsratsmitglieder wären in diesem Fall rechtsunwirksam. Das Gleiche gilt, wenn vor einem Verkauf des Betriebs die alte Belegschaft entlassen würde und der neue Arbeitgeber sie größtenteils bis auf die Betriebsratsmitglieder wieder einstellte. Dann wären die Kündigungen ebenfalls rechtsunwirksam.
Nur wenn der Betrieb endgültig geschlossen wird, ist die ordentliche Kündigung der Betriebsratsmitglieder möglich."

--
Gruß
Wolfgang


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion