Bei Insolvenz Kündigungsschutz nach wahlen (Allgemeines)
Danke erstmal ich habe mich auch selber ein bisschen Schlau gemacht.
Die ordentliche Kündigung eines Mitglieds des Wahlvorstands ist daher vom Zeitpunkt seiner Bestellung beziehungsweise Wahl an bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig.
Derselbe Kündigungsschutz gilt gemäß §§ 177 Abs. 6 S.2 SGB IX, 15 Abs. 3 S.1 KSchG für einen Wahlbewerber vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Der Kündigungsschutz beginnt dabei schon, sobald ein Wahlvorstand für die Wahl bestellt ist und für diesen Wahlbewerber ein Wahlvorschlag vorliegt, der die erforderliche Mindestzahl von Unterschriften gemäß § 6 Abs. 2 SchwbVWO aufweist. Der Wahlvorschlag braucht noch nicht beim Wahlvorstand eingereicht worden zu sein.