keine Wahlen in der Firma (Wahlen)

Wolfgang E., Thursday, 07.09.2006, 15:21 (vor 6452 Tagen) @ Renate

» Es reiche ja aus, wenn der jeweile Betriebsrat gewählt würde und die Schwerbehindertenvertretung von diesen bestimmt würde.

Bei diesem Betriebsrat scheint das demokratische Grundverständnis abhanden gekommen zu sein. Gerade dann, wenn eine Firma verkauft wurde, ist eine durch Wahlen legitimierte Vertrauensperson noch viel wichtiger als sonst. Der Beschluss des Betriebsrats, keine Wahl stattfinden zu lassen, ist rechtlich belanglos, da unvereinbar mit § 93 Satz 2 SGB IX, wonach der Betriebsrat die gesetzliche Aufgabe hat, auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung hinzuwirken.

Wenn sich der Betriebsrat entgegen seiner Amtspflicht nicht um die Einleitung der SBV-Wahl kümmert (§ 93 Satz 2 SGB IX), können auch drei Wahlberechtigte im vereinfachten Wahlverfahren zur Wahlversammlung einladen (§ 19 Abs. 2 SchwbVWO) oder bei förmlichem Wahlverfahren zu einer Versammlung einladen, in der der Wahlvorstand gewählt wird (§ 1 Abs. 2 Satz 2 SchwbVWO).

Der durch nichts zu rechtfertigende Beschluss des Betriebsrats, eine Schwerbehindertenvertretung zu "bestimmen", ist offensichtlich nichtig (unwirksam), da es dafür keine Rechtsgrundlage gibt, und weil der Beschluss mit § 94 SGB IX, wonach eine Schwerbehindertenvertretung zu "wählen" ist, unvereinbar ist.

Außerdem kann diese sog. SBV die schwerbehinderten Beschäftigten ohnehin nicht gesetzeskonform vertreten, da sie dazu kein Recht nach dem SGB IX hat. Eine solche "Amtsausübung" wäre Amtsanmaßung.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion