Auswahlverfahren Azubis: Keine Einladung zum Gespräch nach schlechtem Test? (Allgemeines)

Hendrik1, Niedersachsen, Wednesday, 25.01.2023, 09:04 (vor 448 Tagen) @ Rickert-Krings

Moin Moin Ricarda,

gibt es bei Euch in NRW Schwerbehindertenrichtlinien oder ähnliche Erlasse? Ist auch eine Anwendung für Kommunalbetriebe in diesen enthalten? Steht dort etwas zu Einladungen für Auswahlgespräche, die weitergehen als die gesetzlichen Regelungen?
Gibt es ggf. bei Euch im Betrieb eine Inklusionsvereinbarung, in der hierzu Spielräume enthalten sind?

Bei uns in Niedersachsen steht dazu folgendes:
"3.7.3 Sind in einem Auswahlverfahren Eignungstests, Assessment-Center oder vergleichbare Auswahlinstrumente vorgesehen, so sind schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern entsprechend der Art und dem Umfang der Behinderung Nachteilsausgleiche (s. Nr. 4) einzuräumen. Die Nachteilsausgleiche sind unter der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung festzulegen, wenn der schwerbehinderte Mensch deren Beteiligung nicht ausdrücklich abgelehnt hat."

D.h. vor einem Assesment muss geklärt werden, ob die/der Schwerbehinderte Nachteilsausgliche benötigt. Ein Verlängern oder Aussetzen des Zeitlimits ist dabei nicht die einzige wichtige Komponente:

So könnnen beispielsweise Menschen mit einem Autismus mit Halbwahrheiten nichts anfangen. Für sie gibt es - mehr oder weniger stark ausgeprägt - nur schwarz oder weiß. Daher sind multiple Choise Fragen, die sowohl wahre als auch falsche Anteile in einem Satz enthalten, für sie oft nicht beantwortbar, weil sie tw. nicht erkennen können, dass damit die ganze Antwortmöglichkeit falsch ist.
Sie müssen als Nachteilsausgleich solche Fragen frei beantworten können. Ich habe es schon erlebt, dass der Bewerber sich bei einer solchen Frage in diese hineingesteigert hat, weil er an dieser hängen geblieben ist und den Test nicht weiter beantworten konnte.

Nachtrag, auch bei uns gelten die Schwerbehindertenrichtlinien nur für Landesbetriebe, anderen wird die Anwendung jedoch empfohlen, sodass man durchaus nachfragen kann:

"1.1 Die Richtlinien gelten für die Beschäftigten der Landesverwaltung. Beschäftigte im Sinne dieser Richtlinien sind Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
Den Kommunen und den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, die Schwerbehindertenrichtlinien entsprechend anzuwenden."

Liebe Grüße

Hendrik


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