SBV Wahl (Gesamt-Konzern-SBV)

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 05.04.2023, 11:02 (vor 388 Tagen) @ Rike

Hallo,

1.
In einem Betrieb ohne SBV kann die Wahl eingeleitet werden durch:

- Integrationsamt gem. § 177 Abs. 6 Satz 4 SGB IX
- BR/PR oder 3 Wahlberechtigte gem. § 1 Abs. 2 SchwbVWO

Die von den Integrationsämtern vertretene Rechtsauffassung, daß die Ersatzzuständigkeit gem. § 180 Abs. 6 Satz 1 SGB IX auch ein Einletungsrecht gem. § 1 Abs. 1 SchwbVWO beinhaltet, wird in der Fachliteratur weit überwiegend nicht geteilt.

2.
Die Leitung der jeweiligen Versammlung beschließt die Versammlung selbst. Die Versammlung kann auch nicht Wahlberechtigte zu Versammlungsleitern wählen.

3.
Weil die GSBV selbst keine Wahl einleiten darf, muß sie sich darum kümmern, daß die Wahl von den dazu Berechtigten initiiert wird (siehe 1.). Auch kann die GSBV eine Wahl dahingehend unterstützen, daß sie sich im Vorfeld um geeignete Kandidaturen kümmert und über die Arbeit der SBV informiert.

--
&Tschüß

Wolfgang


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion