Kann die GSBV als Wahlleiter fungieren? (Gesamt-Konzern-SBV)

Cebulon, Wednesday, 05.04.2023, 14:30 (vor 387 Tagen) @ Rike

Nur zur kurzen Ergänzung:

1. Wer lädt dazu ein?

Geregelt in § 19 Abs. 2 SchwbVWO

2. Kann die GSBV als Wahlleiter fungieren?

Allenfalls dann, wenn sich sonst niemand finden sollte.

3. Wie kann die GSBV die Wahl unterstützen?

Zuvor evtl. zur Versammlung laden laut § 178 Abs. 6 SGB IX und über Bedeutung der SBV-Wahl für sbM informieren, für Teilnahme „trommeln“ und auch sondieren, wer sich als Wahlleitung zur Verfügung stellen bzw. wer kandidieren würde. GSBV darf m.E. auch beratend an der Wahlversammlung teilnehmen, sofern die Wahlversammlung das so beschließt, was durchaus sehr sinnvoll sein könnte.

Besonderheit: Die Amtszeit dauert dann anders als bei Regelwahlen nicht exakt vier Jahre, sondern wird etwas verkürzt und endet vorzeitig am 30.11.2026 laut BIH-Wahlkalender, da außerplanmäßige Wahl. Das folgt aus § 177 Abs. 5 Satz 3 SGB IX.

Gruß,
Cebulon


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion