Verhinderung SBV im Urlaub als PR-Mitglied (Umgang mit BR / PR)

WoBi, Monday, 17.07.2023, 13:21 (vor 287 Tagen) @ albarracin

Allerdings stellt sich schon auch die Frage, warum ein Mandat unbedingt auch während des Urlaubs ausgeübt werden muss.

Hallo albarracin,

es gibt durchaus denkbare Situationen, die eine Ehrenamtsausübung z.B. im Urlaub erforderlich machen können.

  • Das einzig verbliebene stellvertretende Mitglied der SBV wird krank und kann die Aufgaben der SBV nicht mehr ausüben.
  • Der Dienstherr legt Vorgänge aus taktischen Gründen in die bekannten Abwesenheitszeiten der Vertrauensperson, um Widerstände zu vermeiden.
  • Es ist kein Ersatzmitglied der PR-Fraktion mehr vorhanden und ein dienstherrenfreundliches Ersatzmitglied müsste nachgeladen werden, was zu einer Veränderung der Zusammensetzung im PR-Gremium gegen den Wählerwillen führen würde.
  • Es wird in die Ehrenamtsausübung der SBV z.B. bei der Verhinderungsregelung eingegriffen und könnte die Abstimmausübung der SBV nach dem BayPVG verhindern.
  • Weitere nicht aufgeführte Gründe.


Es stellt sich mir die Frage bezüglich der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. Gibt es einen Unterschied, ob das PR-Mitglied oder die SBV ein Beamter oder Angestellter ist.
Wie soll die SBV in der PR-Sitzung vorhanden sein, ohne gleichzeitig das verhinderte PR-Mandat auszuüben?
Behindert die ergangene Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte eine Ehrenamtsausübung der SBV?

Wurden Beschlussverfahren der SBV nicht generell in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit durch Änderung von § 2a Abs. 1 Nr. 3a des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) ab 01.05.2000 gelegt?
Inwieweit sind die ergangenen Verwaltungsrechtsprechungen hier noch einschlägig?

--
Gruß
Wolfgang


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