Verhinderung SBV im Urlaub als PR-Mitglied (Umgang mit BR / PR)

WoBi, Tuesday, 01.08.2023, 16:38 (vor 271 Tagen) @ WoBi

Hallo,

zum 01.08.2023 wurde der Artikel 40 Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) wie folgt geändert:

Art. 40 - Teilnahmerecht von weiteren Vertretern; Stimmrecht

(1) Ein Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der von dieser benannt wird, und die Schwerbehindertenvertretung sollen an allen Sitzungen des Personalrats beratend teilnehmen. An der Behandlung von Angelegenheiten, die besonders Beschäftigte im Sinn von Art. 58 Abs. 1 betreffen, kann die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung beratend teilnehmen.

(2) Bei Beschlüssen, die überwiegend Beschäftigte im Sinn von Art. 58 Abs. 1 betreffen, haben die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung Stimmrecht.

(3) Das in Abs. 2 genannte Stimmrecht gilt für die Schwerbehindertenvertretung entsprechend. Ist die Schwerbehindertenvertretung zugleich ein Mitglied des Personalrats, kann das Stimmrecht nur als Schwerbehindertenvertretung ausgeübt werden. Für die Ausübung des Stimmrechts als Mitglied des Personalrats gilt Art. 31 Abs. 1 und 2 entsprechend.

Aus dem Nebensatz in Absatz 2 "; dies gilt für die Schwerbehindertenvertretung entsprechend." wurde nun der eigene Absatz 3 für die SBV.

Der Satz 1 von Abs. 3 entspricht noch dem alten Nebensatz. Nur der Satz 2 bei einem Doppelmandat ist für mich mit dem "kann" nicht klar.
Dies wird mit dem Verweis auf Ersatzmitglieder in Satz 3 auch nicht besser.

Was bedeutet diese aktuelle Änderung im BayPVG nun für die SBV-Arbeit im PR-Gremium?

--
Gruß
Wolfgang


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion