Beratung bei GdB20 durch die SBV nur mit schriftl. Outing beim Arbeitgeber? (Umgang mit Arbeitgeber)
Zunächst würde mich der genaue Wortlaut in der Inklusionsvereinbarung interessieren, um auch eine Definition für den Begriff "Beratung" zu bekommen, denn ich glaube nicht, dass hier die Unterstützung von Beschäftigten bei Anträgen gemäß §178 Abs.1 SGB IX gemeint ist.
Ebenso würde mich interessieren, ob neben dem GdB 20 auch Gdb 30/40 ohne Gleichstellung berücksichtigt werden. Bei unserer MAV ist man z.B. davon ausgegangen, dass ich als SBV auch die Interessen der Mitarbeitenden mit Gdb 30/40 ohne Gleichstellung vertrete, was aber falsch ist. Vielleicht wird deshalb nur ein GdB 20 in der Inklusionsvereinbarung benannt?
Gesehen und gelesen habe ich Inklusionsvereinbarung (vorwiegend bei Städten und Gemeinden), welche Mitarbeitenden mit GdB 20 oder einen GdB 30/40 ohne Gleichstellung den Beistand (Beratung) der SBV bei Personalgesprächen oder BEM Verfahren zubilligt, aber dafür muss der Arbeitgeber Kenntnis vom GdB haben, um die SBV unterrichten zu können. Eine solche Regelung wäre nach meinem Dafürhalten nicht rechtswidrig, sondern eine Bereicherung für Menschen mit Behinderung im Betrieb.
Gruß
Phönix