Was ist eine klare Formulierung der Schwerbehinderung? (AGG)

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 01.12.2023, 13:45 (vor 150 Tagen) @ spid

Hallo,

zu konkreten Formulierungen hat das BAG bisher mW noch nicht Stellung gnommen.
Es hat aber mehrfach geurteilt, daß die Eigenschaft so mitgeteilt werden muß, daß sie klar verständlich ist:

"Ein ordnungsgemäßer Hinweis auf eine Schwerbehinderung liegt vor, wenn die Mitteilung in einer Weise in den Empfangsbereich des Arbeitgebers gelangt ist, die es ihm ermöglicht, die Schwerbehinderteneigenschaft des Bewerbers zur Kenntnis zu nehmen." BAG vom 16.9.2008, 9 AZR 791/07

"Der Begriff der „Schwerbehinderung“ ist ein Rechtsbegriff, dem im Rechtsverkehr, vor allem im Arbeits- und Sozialrecht eine feste Bedeutung zukommt. Der Begriff der Schwerbehinderung ist in § 2 Abs. 2 SGB IX gesetzlich definiert. Nach dieser Bestimmung sind Menschen schwerbehindert, wenn bei ihnen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt. Weist ein/e Bewerber/in im Zusammenhang mit einer Bewerbung darauf hin, „schwerbehindert“ zu sein, ist deshalb – sofern nicht ausnahmsweise Anhaltspunkte für ein abweichendes Begriffsverständnis gegeben sind – für den Arbeitgeber ohne Weiteres erkennbar, dass der Begriff iSd. in § 2 Abs. 2 SGB IX gegebenen Definition gemeint ist und damit beim Bewerber mindestens ein GdB von 50 vorliegt." BAG vom 22.10.2015, 8 AZR 384/14

Es empfiehlt sich aus meiner Sicht daher, die einschlägig gesetzlich definierten Begriffe zu verwenden wie zB "Schwerbehinderung", "Gleichstellung" oder "GdB ..."

Die Formulierung

"Ich gebe 100 % trotz 50 % nach dem SGB IX."

ist mE zumindest nicht ganz eindeutig, allerdings sollte schon berücksichtigt werden daß bei der Erwähnung des GdB die Hinzufügung "%" bzw. "Prozent" im allgemeinen Sprachgebrauch scheinbar unausrottbar üblich ist.
Von daher ist für mich schon nachvollziehbar, daß das ArbG sich hier nicht ohne Not festlegen wollte und den Vergleich vorgeschlagen hat.

Nebensächlich ist aber nach der BAG-Rechtsprechung grundsätzlich, ob die Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung im Anschreiben oder im Lebenslauf angegeben wird, sofern es in einer der beiden Schriftstücke klar erkennbar ist.

--
&Tschüß

Wolfgang


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