Was ist eine klare Formulierung der Schwerbehinderung? (AGG)

Cebulon, Friday, 01.12.2023, 15:27 (vor 312 Tagen) @ albarracin

ist mE zumindest nicht ganz eindeutig

Hallo albarracin,

das überzeugt mich nicht ganz: Dies schon deswegen, da ja ausdrückliche Bezugnahme unmittelbar hinter der Prozentangabe auf das SGB IX: „trotz 50 % nach dem SGB IX“ – also jedem Personaler wohlbekannt, weil ja tagtäglich damit befasst. Im „Bewerbungsanschreiben“ sollte das genügen – im „Lebenslauf“ ohne besondere deutliche Hervorhebung aber wohl nicht laut BAG.

Dieser Arbeitsrichter war wohl schlicht zu „faul“, ein Urteil zu schreiben, und hat demnach einen solchen „arbeitsökonomischen“ Vergleich vorgezogen. Das ist rein menschlich verständlich, aber prozessual höchst fragwürdig!

Selbst sog. Qualitätsmedien wie die Süddeutsche und Amtsrichter sind da begrifflich überfordert (70 Prozent oder 70 % anstatt juristisch ganz korrekt GdB 70). In Nachbarländern wird die Behinderung nach wie vor in Prozent angegeben – wie früher auch in Deutschland.

Allein wegen falscher Begrifflichkeit die Eindeutigkeit abzusprechen erscheint mir hier mit Verlaub eher als reine „Paragrafenreiterei“ – wenn nicht mal Gazetten und Juristen damit vertraut sind. Von Laien kann hier daher nicht mehr verlangt werden als von der Presse und Pressemitteilungen von Amtsgerichten! Das wäre juristisch äußerst unfair, wenn dieses begrifflich nicht einmal Volljuristen sowie Richter:innen auf die Reihe kriegen in ihren Urteilen!

Gruß,
Cebulon


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