Darf SbV mit Mitarbeiter reden, dem gekündigt werden soll?: Ja. (Allgemeines)

Scheeks, im MTK, Friday, 15.12.2023, 13:09 (vor 136 Tagen) @ Dimitar.Mitev

Hallo,

zuerst: ja, du darfst mit dem MA sprechen, du musst es sogar - außer du findest keinerlei Möglichkeit, ihn zu erreichen. (*)
Wie sonst sollst du seine Sicht erfahren und deine Stellungnahme unter Berücksichtigung der "Gegenmeinung" zur Darstellung des AG schreiben?

Überaus wichtig: Aber wie kam es überhaupt zur Kündigung?
Gab es zuvor Probleme?
Wenn ja: Gab es bereits ein Präventionsverfahren?
Das wäre nämlich zuerst dran gewesen, bevor man zur Kündigung schreitet, siehe § 167 Abs. 1 SGB IX (Link: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__167.html)
Wenn es Probleme gab, würde ich
a) den AG auf den Verfahrensfehler hinweisen und freundlich zur Rücknahme der Kündigung auffordern und einen Termin für ein Präventionsverfahren einfordern (unter Hinzuziehung des Integrationsamtes!) sowie
b) den Betriebsrat entsprechend informieren, damit dieser der Kündigung widerspricht. Er hat schließlich "darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;" (siehe § 80 Abs. 1 Punkt 1 BetrVG - Link https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__80.html) und die Einhaltung des SGB IX gehört zweifelsfrei dazu.

Auch falls es keine Probleme mit dem MA gab, ist die Kündigungsabsicht sicher nicht spontan vom Himmel gefallen und der AG hätte dich weit vorher kontaktieren müssen, siehe § 178 Abs. 2 SGB IX (Link: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__178.html)

Spannend finde ich auch die Wochenfrist für die SBV, wo hat euer AG die denn her?

Rede du mal mit dem MA und kriege raus, worum es eigentlich geht. Dringend.
Und mit dem Integrationsamt dann wohl auch, das für seine Stellungnahme schlißelich auch mehr Input benötigt.

PS: Der BR darf natürlich auch mit dem MA reden, das steht auch ganz klar im von dir erwähnten § 102 Abs. 1 BetrVG: "Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören."
Er sollte das auch tun, denn auch er braucht ja dessen Sicht für die Bewertung der Kündigung, wie soll er sonst qualifiziert beraten, abwägen und beschließen?!

MfG
Scheeks


*) Ich habe bei nicht direkt erreichbaren MA gute Erfahrungen damit gemacht, ihre Kollegen anzurufen. Irgendwer hat meistens die Telefonnummer der/des MA. Ich bitte dann - ausdrücklich ohne Nennung von Gründen und wenn irgend möglich auch ohne Hinweis auf mein SBV-Hütchen als Grund meiner Bitte (habe wie du ein Doppelmandat und bin auch als BRM gut bekannt in der Firma) - ob jemand diese(n) MA zeitnah anrufen und ihr/ihm mitteilen könnte, dass sie/er mich dringend zurückrufen soll.
Auf diese Weise muss niemand der Kollegen die Telefonnummer rausrücken.
Klappt nahezu immer, auch wenn es meist "nur" um meine Stellungnahme auf Gleichstellungsanträge geht, welche das Amt von mir abruft. Dafür gibts ja auch Fristen, wenngleich nicht so enge wie bei Kündigungen. Jedenfalls verabreden wir uns dann zügig und gehen das zusammen durch, damit ich meinen Teil so unterstützend wie möglich schreiben und rechtzeitig zurückschicken kann. Wir sind zu groß, als dass ich noch alle Betroffenen persönlich kennen würde samt ihrer Abteilungen und Arbeitsumstände, so dass ich auf die Kollegen angewiesen bin.


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