Präventionsverfahren während der Wartezeit (Allgemeines)

Cebulon, Sunday, 21.04.2024, 17:30 (vor 12 Tagen) @ spid

Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand, sagt der Volksmund: Das LAG Köln kann die Sache dem EuGH vorlegen, das BAG muss ggf. dem EuGH vorlegen unter der Voraussetzung des Art. 267 Satz 3 AEUV zur „Vorabentscheidung“. Aber auch das LAG Köln müsste gleichfalls unter diesen Voraussetzungen im Satz 3 an EuGH vorlegen, falls es Revision nicht zulassen sollte.

Bei einer unzureichenden Auseinandersetzung mit der Vorlagepflicht zum Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vgl. BVerfG, 08.11.2023 – 2 BvR 1079/20

Gruß,
Cebulon


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