Frist zur Nachholung der Beteiligung der SBV (Allgemeines)

albarracin, Baden-Württemberg, Sunday, 18.08.2024, 17:11 (vor 453 Tagen) @ buecherfreund11

Hallo,

die Frist des § 178 Abs. 2 SGB IX bei Aussetzung beginnt dann, wenn dem AG die Aussetzung zugegangen ist.
Allerdings sollte die SBV mit der Aussetzung nicht zu lange warten, denn es besteht kein Anspruch darauf, bereits umgesetzte Maßnahmen wieder rückgängig zu machen.

Die Sache mit der Owi-anzeige kannst Du Dir sparen, da die AA kein wirkliches Interesse an einer Verfolgung hat und entweder das Verfahren einstellt oder aber lächerlich geringe Bußgelder erhebt.

Bei schweren bzw. fortgesetzten Verstössen des AG gegen die Ansprüche der SBV empfiehlt sich eher eine Feststellungsklage beim Arbeitsgericht, das dann zumindest für weitere Verstösse in der Zukunft erheblich höhere Bußgelder anordnet.

Versucht der AG Tatsachen zu schaffen, gibt es auch noch das Instrument der einstweiligen Verfügung.

--
&Tschüß

Wolfgang


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