Nichtöffentlichkeit der Schwerbehindertenversammlung (Versammlung)

WoBi, Tuesday, 20.08.2024, 13:36 (vor 298 Tagen) @ Simone24

Hallo Simone24,

ich denke, du bist auf der Suche nach einer praktikablen Handhabung für eine SB-Versammlung mit einer großen Anzahl von möglichen berechtigten Teilnehmern.

Selbst, wenn man von 2/3 aller berechtigten Personen mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung ausgeht, ist die Anzahl zu groß, um alle persönlich "auf einen Blick" zu erkennen.

Es gibt aus SBV-Sicht drei Gruppen von berechtigten Beschäftigten, die zur SB-Versammlung kommen dürfen:

  • 1. Beschäftigte mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung, die dem Arbeitgeber bekannt sind und damit laufend aktualisiert im Verzeichnis (§ 163 Abs. 1 SGB IX) gelistet sind.
  • 2. Beschäftigte mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung, die nur der SBV bekannt sind.
  • 3. Beschäftigte mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung, die weder dem Arbeitgeber, noch der SBV bekannt sind.


Die im Verzeichnis geführte Gruppe 1 und die bekannten Personen der Gruppe 2 können für eine einfache Einlasskontrolle z.B. alphabetisch aufgeteilt mittels Firmen-, Betriebs- oder Dienstausweis durch die stellvertretenden Mitglieder der SBV bzw. Büropersonal geprüft und gekennzeichnet werden.
Die Anzahl der "Kontrollpunkte" hängt von der Anzahl der Zugangstüren und der prüfenden Personen (Stellvertreter) ab, um lange Schlangen zu vermeiden. Ein Zugang sollte auch nach Beginn der SB-Versammlung für "Zuspätkommer" bestehen bleiben.
Es ist auch z.B. ein Aufsuchen von Sanitärräume, das kurzzeitige Verlassen der Versammlung zu berücksichtigen. Hier könnten Erfahrungen von Messen, Events oder Zugang zum Bierzelt auf dem Oktoberfest wie Bändchen, Stempel, .. genutzt werden.
Dies wäre eine "SBV-interne" Lösung der Einlasskontrolle.

Bei der Gruppe 3 ist es nicht so einfach, denn hier ist das Vorzeigen des SB-Ausweises / Gleichstellungsbescheides erforderlich. Gleichzeitig muss die Beschäftigungssituation geprüft werden, damit sich nicht durch die innerbetriebliche Veröffentlichung der SB-Versammlung betriebsfremde Personen mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung zufällig "verirren".
Die Einlasskontrolle sollte durch Mitteilung in der Einladung zur SB-Versammlung angekündigt werden, was vorbeugend / abschreckend für derartige Versuche wirken kann.
Der zusätzliche Zeitaufwand ist bei der Terminplanung einzuplanen und die Wartezeiten sollten durch "Infoangebote" überbrückt werden.

Für eine derartig große Personenanzahl ist eine geeignete barrierefreie Räumlichkeit z.B. Kino, Messesaal erforderlich. Derartige Räumlichkeiten können die Zugangskontrolle erleichtern, da die erforderliche Infrastruktur zur Einlasskontrolle vorhanden sind.

Wie wird der Zugang zu einer Betriebs- / Personalversammlung kontrolliert? Kann die SBV auf diese Erfahrungen zurückgreifen.

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Gruß
Wolfgang


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